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   FG Nürnberg, 14.01.2014 - 1 K 215/13   

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https://dejure.org/2014,8997
FG Nürnberg, 14.01.2014 - 1 K 215/13 (https://dejure.org/2014,8997)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 14.01.2014 - 1 K 215/13 (https://dejure.org/2014,8997)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 14. Januar 2014 - 1 K 215/13 (https://dejure.org/2014,8997)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Nichtigkeit einer Prüfungsanordnung bei bereits ergangenen Steuerbescheid aufgrund der Prüfungsfeststellungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 41 Abs. 1; AO §§ 125 Abs. 1, 195
    Verwertungsverbot bei Auftragsprüfung Rechtsschutzbedürfnis für Nichtigkeitsklage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verwertungsverbot bei Auftragsprüfung Rechtsschutzbedürfnis für Nichtigkeitsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.12.1987 - IV R 77/86

    Die Prüfungsanordnung kann von einem nach § 195 Satz 2 AO mit der Durchführung

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.01.2014 - 1 K 215/13
    49 Mit Urteil vom 10.12.1987 IV R 77/86 (BStBl. II 1988, 322) hat der BFH entschieden, dass die Beauftragung im Sinne des § 195 AO eine innerdienstliche Maßnahme darstellt, durch die die Zuständigkeit des beauftragten Finanzamts für die Außenprüfung begründet wird.

    In diesem Urteil stellt der BFH allerdings klar, dass diese Entscheidung dem BFH-Urteil vom 10.12.1987 (a.a.O.) nicht entgegensteht, bei dem - wie im hier vorliegenden Verfahren - das mit der Durchführung der Außenprüfung beauftragte Finanzamt zulässigerweise die Prüfungsanordnung erlassen hat.

  • BFH, 21.04.1993 - X R 112/91

    Die FÄ des Landes Nordrhein-Westfalen durften die einer OFD eingegliederten

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.01.2014 - 1 K 215/13
    Mit Urteil vom 21.04.1993 X R 112/91 (BStBl. II 1993, 649) hat der BFH entschieden, dass die Beauftragung im Sinne des § 195 AO nur auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet und damit ein Verwaltungsakt ist, wenn sie dem Steuerpflichtigen vom beauftragenden Finanzamt zusammen mit der Prüfungsanordnung bekanntgegeben wird.
  • BFH, 06.08.2013 - VIII R 15/12

    Auftragsprüfung nach § 195 Satz 2 AO; Voraussetzungen für die Nichtigkeit der

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.01.2014 - 1 K 215/13
    In einer neueren BFH-Entscheidung vom 06.08.2013 VIII R 15/12 (BFH/NV 2014, 80) hat der BFH die Verwaltungspraxis eingehend dargestellt und nicht beanstandet.
  • BFH, 20.02.1990 - IX R 83/88

    Kein berechtigtes Interesse an Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.01.2014 - 1 K 215/13
    In seinem Urteil vom 20.02.1990 IX R 83/88 (BStBl. II 1990, 789) hat der BFH das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses in einem solchen Fall verneint.
  • BFH, 09.11.1994 - XI R 33/93

    Ablehnung des Antrags auf Durchführung der Betriebsprüfung in den Geschäftsräumen

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.01.2014 - 1 K 215/13
    Mit Urteil vom 09.11.1994 IX R 33/93 (BFH/NV 1995, 621) hat der BFH hingegen entschieden, dass der Steuerpflichtige gehindert ist, sich mit Erfolg auf ein Verwertungsverbot zu berufen, solange die Prüfungsanordnung oder sonstige Ermittlungsmaßnahmen nicht aufgehoben oder ihre Rechtswidrigkeit im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage festgestellt ist.
  • FG München, 11.12.2002 - 1 K 4043/01

    Zur Feststellung der Nichtigkeit einer Prüfungsanordnung; Anordnung einer

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.01.2014 - 1 K 215/13
    Dieser Rechtsauffassung haben sich das Finanzgericht München in seinem Urteil vom 11.12.2002 1 K 4043/01 (Juris) sowie das Finanzgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 01.04.1998 1 V 35/98 (EFG 1998, 985) angeschlossen.
  • FG Saarland, 01.04.1998 - 1 V 35/98

    Außenprüfung; Einzelermittlung des Prüfers ohne Prüfungsanordnung zulässig

    Auszug aus FG Nürnberg, 14.01.2014 - 1 K 215/13
    Dieser Rechtsauffassung haben sich das Finanzgericht München in seinem Urteil vom 11.12.2002 1 K 4043/01 (Juris) sowie das Finanzgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 01.04.1998 1 V 35/98 (EFG 1998, 985) angeschlossen.
  • FG Niedersachsen, 19.11.2021 - 7 K 169/21

    Nichtigkeit von Prüfungsanordnungen zur Durchführung von

    Allerdings habe das Finanzgericht Nürnberg in einer neueren Entscheidung unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 9. November 1994 XI R 33/93, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1995, 621 die gegenteilige Auffassung vertreten und entschieden, dass die Nichtigkeitsfeststellungsklage betreffend eine Prüfungsanordnung auch dann zulässig sei, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits geänderte Steuerbescheide oder Feststellungsbescheide ergangen sind, die auf den Prüfungsfeststellungen beruhen (Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 14. Januar 2014 1 K 215/13, juris-Entscheidungsdienst).

    Der Kläger beruft sich auf das Urteil des BFH vom 9. November 1994 (Aktenzeichen XI R 33/93, vom Kläger angegeben mit IX R 33/93, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1995, 621) und auf das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 14. Januar 2014 (1 K 215/13, juris-Entscheidungsdienst).

    Das Gericht teilt die Auffassung des FG Nürnberg in dessen Urteil vom 14. Januar 2014 (1 K 215/13, juris-Entscheidungsdienst) und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.

  • VG Cottbus, 26.09.2014 - 1 K 214/13

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakten VG 1 K 214/13, VG 1 K 215/13, VG 1 K 216/13 und VG 1 K 217/13, die vom Beklagten zu diesen Akten gereichten Verwaltungsvorgänge sowie auf die Beiakten VI, VII, VIII und IX zum Verfahren VG 6 K 388/11 mit Unterlagen zu Gründung und Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz Bezug genommen.
  • VG Darmstadt, 16.10.2014 - 1 K 1381/12

    Dienstliche Beurteilung von Polizeibeamten

    Entscheidend ist vielmehr, dass augenscheinlich kein von allen Erstbeurteilern gleichförmig angewandtes Beurteilungsverfahren existiert, dass es offensichtlich an entsprechenden Vorgaben seitens der Behördenspitze zur Gewährleistung eines gerechten Verfahrens gemangelt hat, und zwar auch hinsichtlich der verwendeten Prädikate im Gesamturteil, denn - um nur ein Beispiel zu nennen - die Beurteilung in dem ebenfalls am heutigen Tag verhandelten Verfahren 1 K 1383/12.DA endet mit dem Gesamturteil "Die Leistungen genügen uneingeschränkt den Anforderungen"; dieses Prädikat ist indes in der Nomenklatur der in dem ebenfalls verhandelten Verfahren 1 K 215/13.DA vorgelegten Übersicht über die vergebenen Prädikate überhaupt nicht enthalten.
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